Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nunmehr im Fall einer Minijobberin, dass diese keinen Lohnanspruch hat, wenn sie aufgrund einer pandemiebedingten, behördlichen Schließungsanordnung ( Lockdown ) nicht arbeiten kann (BAG, Urteil v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21).

Das Verfahren drehte sich um die Frage, ob sich auch in einer Lockdown -Verfügung das Betriebsrisiko verwirklicht oder eben keinen solchen Fall darstellt. Grundsätzlich trägt nämlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die BAG-Richter vertreten allerdings die letztgenannte Auffassung.

Der Sachverhalt

Klägerin war eine Verkäuferin in einem Nähmaschinengeschäft, die dort als Minijobberin angestellt war. Im April 2020 ordnete die zuständige Behörde wegen der damaligen Corona-Lage die Schließung des Geschäfts an. Daraufhin stellte die Arbeitgeberin, da bei der Minijobberin auch nicht die Voraussetzung für Kurzarbeit vorlagen, die Lohnzahlungen ein. Hiergegen wehrte sich die Verkäuferin und erhob Klage.

Die Vorinstanzen gaben der Arbeitnehmerin recht und waren der Ansicht, dass der Arbeitgeber auch im Fall einer pandemiebedingten Schließung das Betriebsrisiko trägt, mit der Folge, dass die Minijobberin weiterhin einen Lohnanspruch hat.

Lockdown stellt kein Betriebsrisiko dar

Das BAG kam hingegen zu einem anderen Ergebnis. In einer pandemiebedingten Lockdown -Verfügung realisiert sich kein Betriebsrisiko. Die Schließung aller Betreibe, die nicht zwingend für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, stellt vielmehr einen hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage dar. Das Ziel des Staates ist, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen. Es soll gerade nicht die besondere Infektionsgefahr eines Betriebes minimiert werden. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, den auf die Schließung des Betriebs zurückzuführenden Lohnausfall zu kompensieren.

Dass – wie in diesem Fall eine Minijobberin – die geringfügig Beschäftigten beim Kurzarbeitergeld außen vor bleiben, ist laut Ansicht der Erfurter Richter allein auf Lücken im Sozialversicherungsrecht zurückzuführen. Folglich steht vielmehr der Staat in der Pflicht, für einen adäquaten Ausgleich zu sorgen, soweit die Pandemie-Schließungen beim Arbeitnehmer zu finanziellen Einbußen führen.

Nur wenn es sich um spezifische Schließungsanordnungen für Betriebe handelt, bei denen grundsätzlich ein besonderes Infektionsrisiko zu erwarten ist, verwirklicht sich das Betriebsrisiko und der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch. Hierbei handelt es sich vordergründig um Geschäfte mit körpernahen Dienstleistungen wie bspw. Massagesalons oder Frisöre.

Fazit:

Die Folgen dieses Urteils für den Arbeitnehmer sind nicht zu unterschätzen und könnten teils erheblich sein. So könnte es dem Arbeitgeber aufgrund dieser Entscheidung in den Sinn kommen, den im Lockdown weitergezahlten Lohn von seinen Arbeitnehmern zurückzufordern. Betroffen wären hiervon, abgesehen von geringfügig Beschäftigten, auch Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde und denen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter Lohn gezahlt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser womöglich drastischen Folgen besteht – so auch das BAG – beim Staat dringender Handlungsbedarf. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.