Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 9 AZR 262/20) entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitszeugnis -Anspruch seines (ehemaligen) Arbeitnehmers nicht dadurch erfüllt, dass er die Beurteilung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers – ähnlich einem Schulzeugnis – in tabellarischer Form vornimmt. Die Erfurter Richter sind der Ansicht, dass die Leistung nur in einem Fließtext ausreichend differenziert dargestellt werden kann. Das Urteil finden Sie hier.

Der Sachverhalt zum Arbeitszeugnis

Ein Elektriker, der sein Arbeitsverhältnis im Jahr 2018 selbst gekündigt hatte, hatte Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, da er mit Inhalt und Form seines Arbeitszeugnisses nicht einverstanden war. Das ihm ausgestellte Zeugnis ähnelte im Aufbau stark der üblichen Darstellung in einem Schulzeugnis. So erhielt er bspw. für die Bereiche „Pünktlichkeit“, „Hygienevorgaben“ und „allgemeine Fachkenntnisse“ jeweils die (Schul-)Note „befriedigend“. Als Gesamtnote erhielt er im Übrigen ebenfalls die Note „befriedigend“.

Der klagende Arbeitnehmer war der Auffassung, eine solche schlicht tabellarische Darstellung sei unüblich und könne daher einen in erste Linie negativen Eindruck erwecken. Außerdem hielt er die Benotung seiner Leistung für unzutreffend. Seiner Ansicht nach seien seine einzelnen Leistungen insgesamt besser zu bewerten gewesen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers zumindest teilweise statt und formulierte das Zeugnis in einem Fließtext. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien, also der Arbeitnehmer sowie sein (ehemaliger) Arbeitgeber, Berufung eingelegt, sodass der Sachverhalt nunmehr dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zur Entscheidung vorlag. Dies hielt die tabellarische Form tatsächlich für zulässig.

Arbeitszeugnis bitte ohne Schulnoten

Hiergegen wendete sich der Kläger erfolgreich mit seiner Revision zum BAG. Die Erfurter Richter teilten die Auffassung des LAG Hamm nicht. Demnach genügen eine tabellarische Darstellung und Bewertung der ausgeführten Tätigkeit nach „Schulnoten“ nicht den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 Gewerbeordnung (GewO).

Das qualifizierte Arbeitszeugnis müsse individuell auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten sein, also seine persönliche Leistung sowie sein Verhalten ausweisen. Diese individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen können nur in einem Fließtext zum Tragen kommen.

Das BAG gab die Sache folglich mit dem Hinweis an das LAG Hamm zurück, dass dieses jetzt konkrete Feststellungen zu den vom klagenden Elektriker verrichteten Tätigkeiten sowie zu dessen Arbeitsleistung in qualitativer, aber auch in quantitativer Hinsicht, zu treffen habe. Im Streitfall dürfe das Gericht aus Hamm das gesamte Zeugnis auch selbst neu formulieren.