Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Schlussbesprechung im Anschluss an eine Betriebsprüfung die persönliche Anwesenheit der Beteiligten gemäß § 201 AO nicht erforderlich ist (FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 – 3 V 1087/20).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. Gemäß § 201 Abs. 1 AO ist sodann eine Schlussbesprechung durchzuführen, in der das Ergebnis der Außenprüfung zwischen den Beteiligten erörtert wird. Dort heißt es:

§ 201 Schlussbesprechung

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

 (2) Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.

Durchführung der Schlussbesprechung

Im zugrunde liegenden Fall wies die Antragstellerin auf ihren Anspruch auf Durchführung einer abschließenden Besprechung hin, war aber gleichzeitig der Meinung, dass eine Terminierung der Schlussbesprechung derzeit aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht möglich sei.

Das zuständige Finanzamt bot daraufhin an, dass die Besprechung telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden könne. Dies lehnte die Antragstellerin jedoch auch aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken ab. Da die Antragsgegnerin (hier das Finanzamt) nunmehr davon ausging, dass kein Interesse an einer Schlussbesprechung bestehe, erließ sie die entsprechenden Bescheide ohne die abschließende Besprechung. Daraufhin machte die Antragstellerin im Rahmen ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Durchführungsanspruch beim Finanzgericht Düsseldorf geltend.

Das Finanzgericht zur Durchführung

Die zuständigen Richter haben insoweit entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung habe. Zwar sei gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich eine Schlussbesprechung abzuhalten. Allerdings würde – wie oben ausgeführt – das Gesetz keinerlei Vorgaben „im Hinblick auf den Ort und die Art und Weise, wie diese Schlussbesprechung durchzuführen ist“ machen.

Vielmehr waren die Richter der Meinung, dass der Durchführung einer telefonischen Schlussbesprechung weder technische noch rechtliche Bedenken entgegenstünden. Gerade vor dem Hintergrund der bestehenden Corona-Pandemie sei es ermessensgerecht, eine Schlussbesprechung telefonisch durchzuführen. Auch im Rahmen einer telefonischen Erörterung sei es schließlich möglich, die strittigen Sachverhalte und/oder rechtliche Fragestellungen zu erörtern.

Auch wir sind der Meinung, dass gerade in Zeiten der Corona-Pandemie die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf nachvollziehbar und angemessen erscheint. Eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts dürfte auch gespielt haben, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum immer wieder versucht hat, das Verfahren in unangemessener Weise zu verzögern. Dies ist ihr hier sicher auch nicht zum Vorteil gereicht.

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